Im Mittelpunkt des EuGH-Verfahrens steht die Frage, ob Hersteller von Humanarzneimitteln und Kosmetika rechtlich verpflichtet werden dürfen, 80 Prozent der Kosten für die vierte Reinigungsstufe zu tragen. Die Generalanwältin fordert die Erklärung dieser Regelung für nichtig. Der BPI unterstützt diesen Ansatz und plädiert für eine Neuregelung auf Grundlage einer fairen Kostenverteilung. Ziel ist ein harmonisiertes Verfahren, das sowohl Gewässerschutzanforderungen als auch Versorgungserfordernisse angemessen berücksichtigt. Es soll Rechtsklarheit und Wettbewerbsneutralität gewährleisten.