Kein Zurück bei der spezialärztlichen Versorgung

13.10.2011 | Berlin
Die ambulante spezialärztliche Versorgung (ASV) muss jetzt kommen, fordert der Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands und erteilt damit all denjenigen eine Absage, die ein Verschieben oder gar die Rücknahme des Gesetzesvorhabens fordern.

Der Ist-Zustand bei der Versorgung von schwerwiegenden Erkrankungen im § 116b SGB V ist keine Alternative zur ASV und schadet insbesondere Patienten sowie niedergelassenen Fachärzten. Profiteure eines Festhaltens am Zwei-Sektoren-System wären allein die Kliniken, die ihre Strukturen einseitig auf den ambulanten Bereich ausdehnen könnten.

Bleibt die alte gesetzliche Regelung in Kraft, wird die Abschottung von ambulantem und stationärem Sektor fortgeschrieben. Teure Doppelstrukturen auf Klinikseite und weitere Reibungsverluste in der Versorgung wären die Folge. Die Patienten wären die Leidtragenden einer teureren und schlechteren Behandlung.

Bereits heute schon gibt es einen föderalen Flickenteppich bei den Genehmigungen zur ambulanten Öffnung der Krankenhäuser. Einige Länder genehmigen exzessiv, andere zeigen sich restriktiv hinsichtlich einer längst überfälligen Verzahnung der Sektoren. Von gleichen Wettbewerbsbedingungen stationärer und ambulanter Versorgung kann daher keine Rede sein.

Weiterhin macht der NAV-Virchow-Bund deutlich, dass durch die gesetzliche Neuregelung jetzt erstmals Qualitätssicherung sowie der notwendige Facharztstandard mit persönlicher Leistungserbringung einheitlich geregelt werden müssen. Dies würde bei einem Einstampfen der ambulanten spezialärztlichen Versorgung entfallen.

Im Zuge der Umsetzung der ASV fordert der Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands den Gesetzgeber auf, weitere wichtige Rahmenbedingungen abzustecken: Dazu zählen dreiseitige Verträge zwischen Kassen, Kliniken und Ärzten. Nur sie ermöglichen faire Wettbewerbsbedingungen. Im Gegensatz zu Zugangsvoraussetzungen, Indikationskatalogen und Qualitätsanforderungen über langwierig zu entwickelnde Richtlinien durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), sind sie zweckmäßiger, sachgerechter und vor allem schneller umsetzbar. Eine vereinheitlichte "Richtlinien-Versorgung" durch den G-BA bleibt aus. Regionale Besonderheiten in der Versorgung können besser berücksichtigt werden.

Der neu entstehende Leistungsbereich darf darüber hinaus nicht budgetiert, der Zugang für die teilnehmenden niedergelassenen Ärzte nicht durch bürokratische Hürden behindert sein. Hier sind die Kassenärztlichen Vereinigungen in der Pflicht, so beim Nachweis für die Teilnahmeberechtigung am spezialärztlichen Versorgungsbereich. Das Gleiche gilt für die Abrechnung der ASV-Leistungen. Hier können bewährte KV-Strukturen sinnvoll genutzt werden. Auch die erforderlichen Qualitätsanforderungen der teilnehmenden Ärzte kann die Kassenärztliche Vereinigung ermitteln, da alle an der ASV teilnehmenden niedergelassenen Ärzte parallel auch "regulär" fachärztlich tätig sein werden. Doppelstrukturen werden vermieden, ein weiterer Bürokratiezuwachs in den Praxen bleibt aus.

Quelle: Pressemeldung NAV-Virchow-Bund

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