Generika ohne Zuzahlung
Bei jeder Verordnung und Abgabe eines dieser Arzneimittel sparen sie demnach mindestens 5 € und höchstens 10 €. Die qualitativ hochwertigen und preisgünstigen Generika leisten damit einen erheblichen Beitrag zur Entlastung der gesetzlich Krankenversicherten.
Der Grund hierfür liegt in einer seit 2006 geltenden Regelung. Damals wurde die so genannte Zuzahlungsfreistellung mit dem ArzneimittelversorgungsWirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) neu eingeführt. Danach kann der Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen (GKVSpitzenverband) Medikamente dann von der Zuzahlung befreien, wenn ihr Preismindestens 30 % unter dem jeweiligen Festbetrag liegt (das ist die Obergrenze, bis zu der die GKV die Kosten der Arzneimittel trägt, für die ein Festbetrag festgesetzt worden ist). Während der GKVSpitzenverband bei der Festsetzung der Festbeträge relativ eng an die Marktsituation gebunden ist, steht ihm bei der Bestimmung der Zuzahlungsfreistellungsgrenzen ein relativ breiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung.
Überschreitet er dabei die Grenzen des für die pharmazeutischen Unternehmen betriebswirtschaftlich Machbaren, geht das voll zu Lasten der Versicherten. Dies geschah im Frühjahr 2008. Zum 1. Juni 2008 senkten die seinerzeit zuständigen Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen Festbeträge und Freistellungsgrenzen so weit ab, dass viele Hersteller ihre Preise nicht auf die aktuellen Zuzahlungsfreistellungsgrenzen reduzieren konnt en. Die Anzahl der von der Zuzahlung freigestellten Arzneimittel verringerte sich daher von 12.907 im Mai um 29 % auf 8.885 im Juni 2008.
Nicht zuletzt aufgrund von Patentabläufen und damit auch neuen Generika ist die Anzahl der von der Zuzahlung freigestellten Medikamente wieder deutlich gestiegen. Jetzt liegt es am GKVSpitzenverband, bei der künftigen Überprüfung und Aktualisierung von Festbeträgen und Zuzahlungsfreistellungsgrenzen mit Augenmaß vorzugehen. Schießt er übers Ziel hinaus, müssen die Versicherten die Zeche zahlen.
Quelle: Pressemeldung Pro Generika e.V.
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